Vereinssatzung vom 19. Juni 2016
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »Mittelalterzentrum Vechta«.
- Der Sitz des Vereins ist Vechta.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, nämlich die Förderung bildender, kultureller und wissenschaftlicher Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Mittelbeschaffung, des Aufbaus und Betriebes der originalgetreu nachgebauten Niederburganlage »Castrum Vechtense«
- bei der Erforschung und originalgetreuen Präsentation des mittelalterlichen Lebens, insbesondere der Architektur, des Handwerks und Handels im ländlichen Raum Norddeutschlands
- bei der wissenschaftlichen und experimentellen Erforschung und originalgetreuen Präsentation der Sozialstruktur der Lebenswelten im Mittelalter in Norddeutschland
- bei der Sammlung und Erhaltung von Zeugnissen zur Geschichte des Mittelalters in Deutschland, speziell in der Stadt Vechta, der Region des Oldenburger Münsterlandes und des Landes Niedersachsen
- bei der Wahrnehmung des Bildungsauftrages in den Bereichen der mittelalterlichen Geschichte, Archäologie und Volkskunde unter historisch-politischen, militär-, rechts-, wirtschafts- und sozialgeschichtlichen, kulturellen und religiösen Aspekten
- bei der Vertiefung und Stärkung des geschichtlichen und staatsbürgerlichen Bewusstseins der Bevölkerung in Bezug auf heimat- und landesgeschichtliche Entwicklungen
- bei der Wahrnehmung seines Bildungsauftrages im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sowie Forschungs- und Publikationstätigkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) ein Regelwerk, dass sich an den jeweiligen neuesten historischen Erkenntnissen orientiert, die über den Beirat ermittelt werden
b) die Wahrnehmung eines Bildungsauftrages in den Bereichen
- Unterstützung beim Aufbau der Niederburg »Castrum Vechtense« in Planung und Durchführung
- originalgetreue Dar- und Nachstellung des mittelalterlichen Lebens in der Burganlage »Castrum Vechtense«
- Aktivierung der Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen zur Volksbildung wie Workshops, Vorführungen, Führungen, Sonderausstellungen, Vorträge, Exkursionen zum Thema »Leben im Mittelalter«
- Verstärkung der pädagogischen Arbeit im Hinblick auf Kindergärten, Vorschulen und Schulen sowie Kinder- und Jugend- und Erwachsenengruppen
- Verstärkung der integrativen Arbeit mit sozial benachteiligten Gruppen
- Unterstützung der Forschungs- und Publikationsfähigkeit
c) jegliche Unterstützung des Sammlungs-, Erhaltungs-, Präsentationsauftrages von »Castrum Vechtense«, insbesondere
- durch die Bereitstellung von Geldmitteln aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden
- zur Förderung der Sammeltätigkeit
- zur Vertiefung der Beziehungen zu anderen Bildungs- und Forschungsinstituten
§ 4 Zweckbindung der Mittel
-ersatzlos gestrichen-
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Einzelperson, Vereinigung oder Institution werden, die sich zu den Zielen des Fördervereins bekennt und seine Arbeit unterstützt. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; juristische Personen werden durch eine/n durch sie Beauftragte/n vertreten. Alle Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann jedoch nur von persönlichen Mitgliedern wahrgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand durch einfachen Mehrheitsentscheid. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag auf der nächsten Vorstandssitzung.
- Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt. Mit der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Leistungen des Vereins. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
- Der Austritt geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er geschieht ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Kalenderjahres.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich den Zielen und dem Zweck des Vereins widersprechend verhält oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit. Legt das Mitglied innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch ein, ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
§ 8 Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die im ersten Quartal abgehalten werden sollte.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn nach Ansicht des Vorstandes hierzu ein Anlass besteht oder dieses mindestens von einem Drittel der Vereinsmitglieder verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich per Briefpost oder E-Mail einzuberufen. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von wenigstens vier Wochen einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen es nicht anders vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer des Mittelalterzentrums.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter. Die Vertretung des Vereins nach außen kann nur von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer werden ebenfalls für drei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die ergänzende Zuwahl für den Rest der Amtsperiode vor.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können – wenn kein Mitglied widerspricht – bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich abgefasst werden.
§ 10 Beirat
- Der Beirat besteht aus maximal 10 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Personen. Ihm dürfen auch Nichtmitglieder angehören.
- Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand des Fördervereins.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Die Auflösung kann auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Besteht zu diesem Zeitpunkt kein amtierender Vorstand mehr, kann die Mitgliederversammlung durch ein einfaches Mitglied einberufen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Vechta, die es für das Museum im Zeughaus im Sinne der Satzung zu verwenden hat.