Geschäftsordnung vom 6. Oktober 2007
1. Geltungsbereich | ||
Die Geschäftsordnung des Vereins »Mittelalterzentrum Vechta e. V.« regelt ergänzend zur Satzung des Vereins die Belange der laufenden Geschäftsführung sowie die formalen Belange der Vereinsorgane. Sie wird vom Vorstand des Vereins beschlossen und auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt. | ||
2. Öffentlichkeit | ||
Die Organe des Vereins tagen grundsätzlich öffentlich. Auf Beschluss des jeweiligen Organs kann die Öffentlichkeit zu bestimmten Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist vorher formal zu beantragen. Das Rederecht bei Sitzungen der Organe beschränkt sich auf die ordentlichen Mitglieder der jeweiligen Organe. Der Versammlungsleiter kann einzelnen weiteren Personen das Rederecht zeitweise, oder für den gesamten Verlauf der Sitzung zu erteilen, wenn sich aus der Versammlung keine Gegenrede erhebt. Bei formaler Gegenrede kann der Versammlungsleiter eine Abstimmung über die Gewährung des Rederechts durchführen. | ||
3. Sitzungsleitung | ||
Alle Sitzungen der Organe des Vereins gem. § 5 der Satzung werden vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung zunächst vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dann vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleitung). Der Versammlungsleiter eröffnet und schließt die Versammlung. Er stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Beschlussfähigkeit sowie die Stimmberechtigung fest und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Der Versammlungsleiter führt bei Aussprachen eine Rednerliste, erteilt das Wort und ruft bei Bedarf zur Ordnung. Er kann einzelnen Personen das Wort entziehen, wenn dieses zur Aufrechterhaltung der Versammlungsordnung notwendig ist. | ||
4. Abstimmungen | ||
Abstimmungen über Anträge und Vorstandsbeschlüsse werden grundsätzlich offen durchgeführt. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied eines Vereinsorgans eine geheime Abstimmung wünscht, ist diese durchzuführen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Abstimmung wird durchgeführt, wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, oder die Abstimmung durch einen Antrag zur Geschäftsordnung erzwungen wurde. Sobald der Versammlungsleiter das Abstimmungsverfahren eröffnet hat, sind zur Sache keine Wortmeldungen mehr zulässig. Weitergehende Anträge werden zuerst abgestimmt. Besteht Zweifel über die Reihenfolge, wird eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Punkt 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend. | ||
5. Wahlen | ||
Wahlen zu den Organen des Vereins werden grundsätzlich offen durchgeführt. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied eines Vereinsorgans eine geheime Wahl wünscht, ist diese durchzuführen. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Für die Durchführung von Wahlen ist vom jeweiligen Organ vor dem ersten Wahlgang ein Wahlleiter zu wählen. Sollte vor einer Wahl der Wunsch auf Personaldebatte vorgebracht werden, so ist diese durchzuführen. Dem Kandidaten ist dabei das letzte Rederecht einzuräumen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Sollte kein Kandidat in einem Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen können, dürfen bis zu drei weitere Wahlgänge durchgeführt werden. Im letzten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als Nein-Stimmen gewertet. | ||
6. Diskussionsordnung | ||
Der Wunsch nach Rederecht wird dem Versammlungsleiter durch Handzeichen angezeigt. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Es darf erst gesprochen werden, wenn der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat. Der Versammlungsleiter kann zu jeder Zeit außerhalb der Rednerliste in die laufende Diskussion eingreifen und zur Sache sprechen. Bei allen Aussprachen sind die Redner zur sachlichen und wertschätzenden Umgangsweise aufgerufen. Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind umgehend durch den Versammlungsleiter zu unterbinden. Bei wiederholten Verstößen kann der Versammlungsleiter die betroffene Person vom weiteren Verlauf der Versammlung ausschließen. Einsprüche gegen eine entsprechende Entscheidung des Versammlungsleiters sind sofort und ohne Begründung zu erheben. Die Versammlung entscheidet über den Einspruch ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit. Punkt 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend. | ||
7. Wort zur Geschäftsordnung | ||
Wird das Wort zur Geschäftsordnung verlangt, so wird es außerhalb der Reihenfolge der übrigen Redner durch den Versammlungsleiter erteilt. Der Redner zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen. Zur Geschäftsordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Vorredner geendet hat. Der Wunsch auf Erteilung des Wortes der Geschäftsordnung wird dem Versammlungsleiter durch heben beider Arme angezeigt. Das Wort zur Geschäftsordnung kann durch folgende Geschäftsordnungsanträge abgeschlossen werden: | ||
Antrag auf Unterbrechung, Vertagung, Terminierung oder Beendigung der Sitzung | ||
Antrag auf Vertagung, Terminierung oder Nichtbefassung eines Tagesordnungspunktes | ||
Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt | ||
Überweisung an einen Ausschuss o. ä. | ||
Übergang zur Tagesordnung | ||
Schluss der Debatte | ||
Beschränkung der Redezeit | ||
Anhörung von Personen außerhalb der Rednerliste | ||
Neueröffnung der Debatte | ||
Protokollierung persönlicher Erklärungen | ||
Abwahl des Wahlleiters bei laufenden Wahlgängen | ||
Anträge auf Schluss der Debatte und auf Begrenzung der Redezeit dürfen nur von Personen gestellt werden, die vorher nicht zur Sache gesprochen haben. Erhebt sich kein formaler Widerspruch, gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen. Ein Widerspruch muss formal ohne Angabe von Gründen angezeigt werden. Es wird sodann ohne weitere Aussprache über den vorliegenden Geschäftsordnungsantrag abgestimmt. Punkt 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend. | ||
8. Aufwandentschädigungen und Reisekosten | ||
Der Verein gewährt seinen Mitgliedern und den gewählten Vertretern für deren ehrenamtliche Tätigkeiten keinerlei Aufwandentschädigungen oder Honorare. Reisekosten werden im Rahmen der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes für Vorstands- und Beiratsmitglieder für die Teilnahme an den Organsitzungen des Vereins gezahlt. Für Repräsentationszwecke und zu Veranstaltungen, an denen seitens des Vereins ein hohes Interesse besteht, werden Vorstandsmitgliedern Reisekosten erstattet, sofern sie dem Geschäftsführer vor Antritt der Reise angezeigt wurden. Für alle weiteren Personen muss vorab eine Genehmigung durch den Vorsitzenden eingeholt werden. Die Erstattung der Reisekosten beträgt 0,15 € pro gefahrenem Kilometer. Die Erstattung der Reisekosten ist schriftlich unter Angabe des Datums der Reise, der Fahrstrecke, der gefahrenen Kilometer, des Reisegrundes und der Bankverbindung über den Geschäftsführer des Vereins zu beantragen. Tagungs- und Sitzungsgelder werden nicht gezahlt. Verpflegungskosten werden ebenfalls nicht erstattet. | ||
Im Übrigen gilt die Satzung des Vereins »Mittelalterzentrum Vechta e. V.« | ||
Diese Geschäftsordnung tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft. | ||
Sie wurde beschlossen auf der Vorstandssitzung am 6. Oktober 2007 in Vechta. |